Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben ein Recht auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit. Der Bayerische Landtag hat dazu das Gesetz: "Zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit" beschlossen.
Wer hat einen Anspruch ?
- Ehrenamtliche Jugendleiter und Jugendleiterinnen,
- die das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- in einem Ausbildung- oder Arbeitsverhältnis stehen.
Wofür kann ich freigestellt werden ?
- für die Tätigkeit als Leiter / Leiterin von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
- für die Tätigkeit als Leiter / Leiterin oder Helfer / Helferin in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen
- zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und öffentlichen Trägern der Jugendarbeit
- zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnung
- zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit
Habe ich ein Anspruch drauf ?
Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht.
Wie lange kann ich freigestellt werden ?
Für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr.
Erhalte ich für die Zeit weiter meine Vergütung ?
Der Arbeitgeber ist n i c h t verpflichtet, für die Zeit der Freistellung eine Vergütung zu gewähren.
Aber:
Über den Bayerischen Jugendring kann ein Zuschuss zum Verdienstausfall gewährt werden.
Ansprechpartnerin beim Bayerischen Jugendring:
Inge Klauda-Dill,
Tel. 089 51458-29,
Fax 089 51458-84,
klauda.inge@bjr.de
Infos:www.bjr-online.de
Wo muss ich den Antrag auf Freistellung stellen ?
Der Antrag ist rechtzeitig über euren Dachverband zu stellen.
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