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Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben ein Recht auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit. Der Bayerische Landtag hat dazu das Gesetz: "Zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit" beschlossen.

Wer hat einen Anspruch ?

  • Ehrenamtliche Jugendleiter und Jugendleiterinnen,
  • die das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • in einem Ausbildung- oder Arbeitsverhältnis stehen.

Wofür kann ich freigestellt werden ?

  • für die Tätigkeit als Leiter / Leiterin von Bildungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
  • für die Tätigkeit als Leiter / Leiterin oder Helfer / Helferin in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, und bei Jugendwanderungen
  • zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände und öffentlichen Trägern der Jugendarbeit
  • zur Teilnahme an Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnung
  • zur Teilnahme an Tagungen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger der Jugendarbeit

Habe ich ein Anspruch drauf ?

Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht.

Wie lange kann ich freigestellt werden ?

Für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr.

Erhalte ich für die Zeit weiter meine Vergütung ?

Der Arbeitgeber ist n i c h t verpflichtet, für die Zeit der Freistellung eine Vergütung zu gewähren.

Aber:
Über den Bayerischen Jugendring kann ein Zuschuss zum Verdienstausfall gewährt werden.

Ansprechpartnerin beim Bayerischen Jugendring:
Inge Klauda-Dill,
Tel. 089 51458-29,
Fax 089 51458-84,
klauda.inge@bjr.de
Infos:www.bjr-online.de


Wo muss ich den Antrag auf Freistellung stellen ?

Der Antrag ist rechtzeitig über euren Dachverband zu stellen.

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